Rückenbeschwerden:  AU-Tage, die auch den Unternehmen weh tun!

 

Wenn es um berufsbedingte Erkrankungen geht, sind Rückenbeschwerden die häufigste Ursache und stehen in den Krankheitsstatistiken an erster Stelle.

Umso mehr lohnt es sich hier, nach den auch arbeitsplatzbedingten Verursachern zu suchen und die Mitarbeiter in ihrer Rückengesundheit aktiv zu unterstützen.


Unser Angebot:

Kick-Off - Vortrag mit dem Thema: „Rückenbeschwerden - Was kann ich tun?“

Entstehung, Prävention und Rehabilitation von Rückenschmerzen – mit einfachen praktischen Übungen für einen gesunden Rücken.

Rückenschule in der Praxis: „Arbeitsplatzbezogene Rückenschule“

Arbeitsplatzgestaltung: „Gesundheitsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes für Produktion und Verwaltung im Fokus.“

Rückenschule: „Gesunder Rücken am Arbeitsplatz“ mit standardisierten Schulungsprogrammen.

Workshop: „Rücken gesund in Kombination mit Entspannung und Stressbewältigung (MBSR)   

Gesund bewegen: Herz-Kreislauf - und Rückentraining mit Nordic Walking

 

Steuervorteile:

Aufgrund der demographischen Entwicklung gewinnt die betriebliche Gesundheitsförderung zunehmend an Bedeutung. Dabei sieht § 3 Nr. 34 ESTG Steuernachlässe für Arbeitgeber vor, wenn sie gezielt in die Gesundheit ihrer Beschäftigten investieren. Hiernach ist ein Höchstbetrag von bis zu 500 € je Mitarbeiter und Kalenderjahr für präventionsgeprüfte Maßnahmen i.S. des § 20 SGB V steuerfrei.

 

Unter die Steuerbefreiung fallen von den Unternehmen durchgeführte Maßnahmen zur:

• Verringerung des Suchtmittelkonsums
• gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung
• Vorbeugung psychosozialer Belastungen (z.B. Stressbewältigung)
• Vorbeugung und Reduzierung von arbeitsbedingten körperlichen Belastungen  (z.B. Rückenschule und Bewegungsprogramme).

 

Die betreffenden Leistungen müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 ESTG.

Auch Barzuschüsse für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen im Sinne des § 20 SGB V werden steuerlich gefördert, damit auch kleine und mittelständische Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen können. 

Daneben gibt es die nicht zweckgebundene monatliche Freigrenze von 44 EUR je Mitarbeiter. Nachweise i.S. des § 20 SGB V sind hier nicht erforderlich! Wie die Vorschrift steuerlich zu handhaben ist, finden Sie unter:

http://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/geschenk-und-tankgutscheine/die-wichtigsten-fragen-und-fallen_186_93916.html


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